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Rechtsmissbrauch bei Spam-Abmahnungen

So können sich Newsletter-Versender wehren

🚨 Spam-Abmahnungen auf dem Vormarsch

Immer mehr Unternehmen sehen sich mit Abmahnungen wegen angeblich unzulässiger E-Mail-Werbung konfrontiert. Besonders betroffen sind Newsletter-Versender, die trotz Double-Opt-In-Verfahren oder minimaler Formfehler ins Visier geraten. Doch nicht jede Abmahnung ist rechtmäßig – häufig steckt ein Rechtsmissbrauch dahinter.

⚖️ Was bedeutet „Rechtsmissbrauch" bei Abmahnungen?

Nach § 8c UWG liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn Abmahnungen nicht in erster Linie dem fairen Wettbewerb dienen, sondern sachfremde Ziele verfolgen – etwa die Generierung von Abmahnkosten oder Vertragsstrafen. Typische Indizien für Rechtsmissbrauch sind:

  • Massenabmahnungen durch denselben Abmahner bei geringfügigen Verstößen
  • Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen oder Gebührenforderungen
  • Fehlendes eigenes Wettbewerbsinteresse des Abmahners
  • Widersprüchliches Verhalten, z. B. wenn der Abmahner selbst ähnliche Verstöße begeht

Gerichte haben mehrfach bestätigt, dass Abmahnungen in solchen Fällen unzulässig sind und zurückgewiesen werden können.

🛡️ Verteidigungsmöglichkeiten für Newsletter-Versender

Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese keinesfalls ungeprüft unterschreiben oder zahlen. Stattdessen gilt es, die Abmahnung juristisch zu hinterfragen. Mögliche Verteidigungsstrategien sind:

  • Prüfung der Aktivlegitimation: Ist der Abmahner überhaupt Mitbewerber oder ein Verband mit Klagebefugnis?
  • Analyse der Abmahnpraxis: Liegen Hinweise auf Vielfachabmahnungen oder systematischen Rechtsmissbrauch vor?
  • Einwand der Unverhältnismäßigkeit: Sind die geforderten Kosten oder Vertragsstrafen überzogen?
  • Gegenangriff: In manchen Fällen kann sogar eine Gegenklage wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung in Betracht kommen.

📊 Aktuelle Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 7. März 2024 (Az. I ZR 83/23 – „Vielfachabmahner II"): Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien aufgestellt, wann Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind.

AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022 (Az. 435 C 1051/21): Eine Abmahnung wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft, weil der Kläger zahlreiche Händler wegen identischer Kleinstverstöße abgemahnt hatte.

Diese Entscheidungen stärken die Position von Unternehmen, die sich gegen überzogene Abmahnungen wehren wollen.

✅ Fazit

Spam-Abmahnungen sind für viele Unternehmen ein Ärgernis – doch nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Wer Anzeichen für Rechtsmissbrauch erkennt, hat gute Chancen, sich erfolgreich zu verteidigen. Als spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, unberechtigte Abmahnungen abzuwehren und Ihre Newsletter-Praxis rechtssicher zu gestalten.

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